Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Becher Baustoffe GmbH – Transporte

 

I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers – insbesondere Bezugsvorschriften des Käufers – werden nicht anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Lieferung
1. Bei Lieferungen durch uns ist die Verladestelle Erfüllungsort.
2. Verladung und Lieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
3. Die Lieferung der Ware erfolgt an der vereinbarten Stelle. Bei geänderter Anweisung – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – trägt der Käufer die Mehrkosten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers
die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
4. Bei verspäteter Rückgabe (d. h. bei Überschreitung der üblichen Entladezeit) von zur Verfügung gestellten Ladegeräten oder Schüttgutwagen behalten wir uns in jedem Fall vor, die uns entstandenen Kosten und Mieten
dem Käufer in Rechnung zu stellen.
5. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
6. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware unser Lager verlassen hat.
8. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B.
Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
9. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
10. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist der Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

III. Stornierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV. Warenrückgabe
Die Warenrückgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn sie ist gesondert schriftlich vereinbart.

V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Geschäftssitz, Mudersbach, Stahlwerkstraße 8.
2. Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware auf den Käufer über, es sei denn, die Lieferung erfolgt durch uns (dazu IV. 1. und 2.). Erklärt der Käufer, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung
1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technischer Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und
Versuchen.
2. Ist der Käufer Kaufmann, hat er die gelieferte Ware – soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung – auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die
Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – schriftlich unter Beifügung von Belegen
erhoben werden.
3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unser Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrags), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung. Beanstandete
Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
4. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten und das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Finanzierungskosten, Wechselkosten) vor. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische
Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenanlieferung bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Waren durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder
dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Der Käufer, der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Waren ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Entziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall,
können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abteilung mitteilt. Der Käufer ist auch nicht zur Abtretung der Forderung zum Zwecke der Forderungseinziehungen im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer, der nach der Ziffer 4 zum Weiterverkauf ermächtigt ist, tritt schon jetzt die
aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Hinsichtlich der Forderungseinziehung gilt Ziffer 4.
6. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. Der Käufer, der nach Ziffer 4 zum Weiterverkauf ermächtigt ist, tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des
Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Hinsichtlich der Forderungseinziehung gilt Ziffer 4.
7. Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen (§§ 611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946 – 950 BGB erlischt oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. Reparaturkostenforderungen), tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Werts der Liefergegenstände ab.
8. Der Käufer darf die Ware vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der
Käufer uns unverzüglich davon mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit versucht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten unsere Listenpreise. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ohne Verpackung. Zu allen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind ohne Abzug bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig. Berechtigung zum Skontoabzug bedarf ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.
3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Die bei der Hereinnahme von Wechseln entstehenden Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Die Spesen und Kosten sind von Käufer zu Käufer sofort in bar zu zahlen.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank, berechnet. Die Verzugszinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
5. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unser sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende
Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

X. Preisänderung
1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Auslieferung der Ware die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig , wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Mudersbach, Stahlwerkstraße 8. Bei Lieferung durch uns ist Erfüllungsort der Verladeort.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim dem
Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges
1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.

Stand 08/2012